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Aktualitäten zum ZEV -
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

26. Januar 2026 |

Infoanlass zur Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft

Sophie Dorschner beleuchtete im Rahmen des LEG-Anlasses in Adliswil die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für die Vertragsgestaltung der verschiedenen Modelle zur gemeinsamen Nutzung von selbstproduziertem Solarstrom mit Fokus auf der LEG.

 

Beim seit 2016 im Energiegesetz geregelten «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch» oder «ZEV» schliessen sich mehrere Verbraucher hinter einem Hausanschlusspunkt zusammen. Sie nutzen den selbst produzierten Solarstrom und den darüber hinaus benötigten Strom aus dem Netz, wobei sie gegenüber dem Verteilnetzbetreiber als ein einziger Bezüger (Kunde) auftreten. Die Gemeinschaft ist in der Wahl der Rechtsform flexibel, es bietet sich in den meisten Fällen eine vertragliche Regelung. Diese kann allenfalls kombiniert werden mit dinglichen Sicherungen im Grundbuch (Dienstbarkeiten zur Nutzung und für den Fortbestand der PVA und Reglementsanmerkung). Herausforderungen konnten sich ergeben in Bestandesliegenschaften. Musste nämlich ein nicht anschlusswilliger Strombezüger physisch abgehängt werden, konnte das mit erheblichen Kosten verbunden sein. Eine wesentliche Lockerung ergab sich dazu im 2025, indem in der Praxis nun auch «virtuelle ZEV» oder «vZEV» zulässig sind. Dieser ermöglicht es nun, dass der individuelle Stromverbrauch aller Nutzerinnen und Nutzer eines Mehrfamilienhauses über sogenannte Smart Meter gemessen wird. Wer nicht teilnehmen möchte, wird rechnerisch unkompliziert aus der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen.

Das Energiegesetz und die Verordnung geben für ZEV-Modelle mit Mieter:innen vor, welche Angaben schriftlich festgehalten werden müssen und setzen den Rahmen bei der Verrechnung der Kosten. Vereinfacht ausgedrückt ist es unzulässig, einem Mieter oder einer Mieterin, für den bezogenen Strom mehr in Rechnung zu stellen, als er oder sie für diesen hätte bezahlen müssen, wenn er nicht am ZEV angeschlossen wäre und den Strom direkt vom Verteilnetzbetreiber beziehen würde.

Die «Lokale Elektrizitätsgemeinschaft» oder «LEG» erweitert den Kreis der Teilnehmenden auf ein ganzes Quartier oder sogar eine Gemeinde. Im Unterschied zu den bisherigen Modellen darf der Strom über das öffentliche Netz – zu einem reduzierten Netznutzungstarif – zwischen den Teilnehmenden gehandelt werden und wird nicht nur im eigenen Gebäude verbraucht. Teilnehmen können Eigentümer:innen als Stromproduzierende und -verbrauchende sowie freiwillig auch Mieter:innen ohne eigene Solaranlage. Die Teilnehmenden bleiben dabei weiterhin direkte Kund:innen des lokalen Netzbetreibers. Das Stromversorgungsgesetz und Verordnung geben vor, welche Inhalte die Teilnehmenden der LEG schriftlich untereinander vereinbaren müssen.

Weitere Informationen:

>>Nutzung von Solarstrom in Mehrparteienliegenschaften, WEKA, Bau- und Immobilienrecht Newsletter 08, Ausgabe September 2025 - Sophie Dorschner / Urs Schuppisser

>>«Den eigenen Strom im Quartier verkaufen - bewährte und neue Formen» - Inputreferat von Sophie Dorschner am Infoanlass in Adliswil

>>https://solar-pool.ch/

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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