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Aktualitäten zum ZEV -
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

29. Februar 2024 |

Präzisierungen zur lokalen Elektrizitätsgemeinschaft

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglichen eine lokale Vermarktung der selbst erzeugten Elektrizität über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde (>> Faktenblatt zur Vernehmlassung der Verordnungsänderungen).

Im Entwurf der StromVV, publiziert am 21. Februar 2024, werden weitere – einschränkende! - Eckwerte präzisiert – zur Bildung einer LEG, dem Kreis der Teilnehmenden, zur Anlageleistung und zur Reduktion beim Netznutzungstarif (vgl. Art. 19e – 19h).

So muss die Leistung der Erzeugungsanlagen in der LEG mindestens 20 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher betragen (Art. 19e Abs. 1). Damit wird die doppelte Höhe wie im ZEV verlangt. Und mit dem offenen Teilnehmerkreis, aufgrund dessen sowohl Produzenten als auch Verbraucher die LEG jederzeit wieder verlassen können, werden insgesamt einige Hemmnisse für die Bildung einer LEG geschaffen.

 

Ausserdem wird beim Abschlag auf den Nutzungstarif mit 30 Prozent (15 Prozent bei Nutzung mehrerer Netzebenen) der gesetzlich zulässige Rahmen nur zur Hälfte ausgenutzt (Art. 19h sowie Art. 17e Abs. 3 Entwurf StromVG, >> Bundesblatt).

 

Hinweis: Gesetz und Verordnungsänderungen treten in Kraft, wenn das Stimmvolk das Gesetz in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 annimmt.

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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