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Aktualitäten zum ZEV -
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

21. April 2023 |

Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) -

als Erweiterung zum ZEV

Das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» (sogenannter Mantelerlass(1)) schafft wichtige Grundlagen für eine nachhaltige und sichere Energieversorgung in der Schweiz. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, insbesondere Solarstrom aus Photovoltaikanlagen, sollen weiter ausgebaut und entsprechende Anlagen noch rentabler betrieben werden können. Der Strom soll wenn möglich auch dort genutzt werden können, wo er produziert wird.

 

Mit dem neu eingeführten Art. 17bbisa StromVG wird die Grundlage für lokale Elektrizitätsgemeinschaften «LEG» geschaffen.(2)  Diese bieten Endverbrauchern eines ganzen Quartiers, Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreibern die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen und sich unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes untereinander frei mit Strom zu versorgen. Damit kann einem Bedürfnis nachgekommen werden, das sich beim bisherigen, bereits bewährten Modell des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) zeigte. Ein ZEV ist nach heutigem Recht, auch mit den bereits umgesetzten Erleichterungen(3), auf physische Leitungsverbindungen angewiesen und darf das öffentliche Netz nicht beanspruchen. Entsprechend ist deren Einsatz in den meisten Fällen auf Neubauten und auch dort zumeist auf einzelne Gebäude oder wenige benachbarte Bauten beschränkt.

 

Vorausgesetzt bei einer LEG wird insbesondere, dass die Teilnehmer sich im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene sowie örtlich in durch die Verordnung noch zu konkretisierende Nähe befinden. Der Nationalrat hat zur Version des Ständerats weitere Anpassungen vorgenommen und es wird nun zu sehen sein, wie die verbleibenden Differenzen bereinigt werden(4). Ebenfalls dürften die neuen Vorgaben bei den lokalen Stromversorgern, die dadurch selbst weniger Strom verkaufen werden, für weitere Diskussionen sorgen(5). Einige Verteilnetzbetreiber werden allerdings das Potential einer Erweiterung hin zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften erkennen: Sie schaffen neue Anreize, weitere PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch zu erstellen, und bieten Möglichkeiten für die Erbringung neuer Dienstleistungen z.B. bei der Abrechnung in der LEG.

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(1) https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2022/20220929155710602194158159038_bsd156.aspx; https://www.parlament.ch/de/suche?k=PdBusinessCommittee:7+PdCategory:CategoryKB#k=lokale%20Elektrizit%C3%A4tsgemeinschaft

(2) Vgl. 21.047 s Energie- und Stromversorgungsgesetz. Änderung (Nationalrat / Frühjahrssession 2023): https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20210047/N22%20D.pdf

(3)Vgl. https://www.keller-law.ch/revision-energieverordnung

(4) https://www.evupartners.ch/de/blog/die-energiewende-nimmt-fahrt-auf-mit-erheblichen-konsequenzen-fuer-die-verteilnetzbetreiber

(5) Vgl. dazu den Artikel in der NZZ vom 5.4.2023 «Aufbruch in die neue Energiewelt: Lokal produzierter Strom soll lokal produziert werden können».

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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