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Aktualitäten zum ZEV - Revision der Energie- sowie der Stromversorgungsverordnung

Januar 2023 |

Änderungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV):

Das vorliegende Revisionspaket zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Energiebereich soll unter anderem dafür sorgen, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zubau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erleichtert werden.

Mit der Revision der Energieverordnung (EnV) soll die Bildung von ZEV erleichtert und mithin noch attraktiver werden. Nach bisherigem Recht war bei einem ZEV vorausgesetzt, dass alle Grundstücke, die am Eigenverbrauch teilnehmen, örtlich miteinander zusammenhängen (Art. 14 EnV). Die Nichtteilnahme auch nur eines «passiven» Grundstücks in einem Areal konnte somit dazu führen, dass ein ZEV nicht realisiert werden konnte, weil es am Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke fehlte. Neu ist es nun möglich, einen ZEV auch dann zu realisieren, wenn zwischen den ZEV-Grundstücken ein nicht am ZEV teilnehmendes «passives» Grundstück liegt. Für dessen Querung bedarf es die Zustimmung des Eigentümers sowie entsprechende private Elektrizitätsleitungen. Das Verteilnetz darf vorerst weiterhin nicht genutzt werden (bereits in der Pipeline ist allerdings eine weitere Revisionsvorlage, die zusätzliche Optimierungen ermöglichen soll).

 

Ebenfalls erfolgten mit der Revision gewisse Vereinfachungen gegenüber der Regelung bei der Abrechnung gegenüber Mieter:innen (Art. 16 Abs. 1-3 EnV). Neu soll es möglich sein, den Preis des eigenverbrauchten Stromes pauschal in Relation zum Preis des externen Standardstromprodukts zu bestimmen, was sich bei der Abrechnung unter Umständen als praktisch erweisen kann. Die detaillierte Kalkulation kann vereinfacht formuliert unterbleiben, wenn für den eigenproduzierten Solarstrom ein Preis verrechnet wird, der wenigstens 20% unter dem Vergleichstarif (externes Standardstromprodukt) liegt. Erweist sich diese Möglichkeit für die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer nicht als erreichbar, kann er oder sie sich alternativ auch wie bisher bei der Preisfestsetzung an den effektiven Kosten der internen Stromproduktion orientieren.

Ebenfalls wurde durch eine Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) die Möglichkeit geschaffen, aus einem bestehenden oder mit einem neu zu gründenden ZEV in die Grundversorgung zurückzukehren (Art. 11 Abs. 2bis StromVV). Wer damit die Lieferpflicht des Verteilnetzbetreibers beansprucht, kann frühestens nach sieben Jahren seit Teilnahme am ZEV den Anspruch auf Netzzugang wieder ausüben.

Die revidierten Verordnungen wurden auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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