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Versicherungsdienstleister im Netzwerk der KELLER-Rechtsanwälte AG
KELLER Rechtsanwälte AG als eine auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei legt Wert auf ein effizientes Netzwerk im Bereich Versicherungen in Zusammenhang mit Bauprojekten.
Für die umfassende Beratung von Baumandaten schätzt KELLER Rechtsanwälte AG die Zusammenarbeit mit einem starken Fachspezialisten aus der Versicherungsbranche. Neben unserer rechtlichen Beratung, ergänzt die Versicherungsdienstleisterin Providere Concepts AG die gewünschten Sicherungsbedürfnisse massgeschneidert mit erprobten modularen Versicherungslösungen dieser Branche. Im Baubereich kommen diverse Versicherungsformen zum Einsatz:
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Deckt Schäden, die der Bauherr Dritten zufügt, z.B. Schäden am Nachbargebäude durch Bauarbeiten oder Verletzung von Personen infolge von Bauarbeiten. Haftungsgrundlage ist entweder eine Kausalhaftung (als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR bzw. als Grundeigentümer aus Nachbarrecht nach Art. 679/679a/685 ZGB) oder die Verschuldenshaftung (unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR).
Dies in Abgrenzung zur Bauwesenversicherung für Schäden auf dem Baugrundstück:
Bauwesenversicherung (oder Bauleistungsversicherung)
Deckt unvorhergesehene Schäden am Bauwerk selbst während der Bauzeit (z.B. durch Vandalismus, Unwetter, Bauunfälle). Versichert sind Bau und Bauleistung, Planerhonorare, Eigenleistungen der Bauherrschaft und zusätzliche können auch Baustelleneinrichtungen, Baugrund etc. versichert werden.
Berufshaftpflichtversicherung der Planer
Sie deckt Schäden, die aus Planungs- oder Überwachungsfehlern von Architekten, Ingenieuren, Bauherrenberatern, Bauherrentreuhändern und anderen Planern resultieren. Dazu gehören Personen- und Sachschäden inkl. der daraus folgenden Vermögensschäden. Aber: Die Berufshaftpflichtversicherung eines Planers deckt grundsätzlich nur die im Versicherungsvertrag versicherten beruflichen Tätigkeiten. Erbringt beispielsweise ein Architekt Ingenieurleistungen, die nicht zu seinem versicherten Tätigkeitsbereich gehören, kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Betriebshaftpflichtversicherung der Bauunternehmer
Deckt regelmässig Personen- und Sachschäden inkl. der daraus resultierenden Vermögensschäden, die der Unternehmer oder seine Mitarbeiter bei der Ausführung der Arbeiten Dritten zufügen. Die Tätigkeit an sich und damit die Vertragserfüllung selbst bzw. Nachbesserung ist nicht versichert.
Baugarantieversicherung oder Sicherheitsleistung des Unternehmers (nach SIA 118)
Damit erlangt der Bauherr Sicherheit für seine Erfüllungs- und / oder Garantieansprüche (insbesondere als Anzahlungs-, Ausführungs- oder Mängelgewährleistungsbürgschaft). Üblich ist die „Werksgarantie“ in Form einer Solidarbürgschaft, bei welcher der Bürge, eine Bank oder Versicherung, bei Ausfall des Unternehmers für die Behebung von Schäden und Mängeln innert der Garantiefrist aufkommt (vgl. Art. 181 SIA 118). Sie löst vertragliche Rückbehaltungsansprüche des Bauherrn bzw. Erfüllungsgarantien ab. Im Gegensatz zur abstrakten Bankgarantie („auf erstes Verlangen“), welche wiederum zur Sicherung einer Anzahlung, der Ausführung oder Mängelgewährleistung ausgestaltet sein kann und als selbstständiges Garantieversprechen nach Art. 111 OR gilt, ist die Bürgschaft sogenannt akzessorisch zur Hauptforderung, sodass sich die Bauherrschaft entsprechende „Einreden“, die der Unternehmer erheben könnte, entgegenhalten lassen muss.
Rechtsschutzversicherung
Kann vom Bauherrn, Planer oder Unternehmer abgeschlossen werden, um die Kosten für Rechtsstreitigkeiten zu decken.
In welchem Kontext können Mandantschaften einen Mehrwert aus unserem Netzwerk gewinnen?
Werksgarantie
Bei Streitigkeiten im Baubereich stellen sich für Unternehmer und auch Bauherren regelmässig Fragen zur Werkvertragserfüllung, den Verantwortlichkeiten und der Mängelbehebung wenn es um die dazu vorzusehenden Sicherungsmöglichkeiten geht. Hierbei ist es vorab wichtig zu verstehen, was eine «Werksgarantie» genau ist:
Als „Werksgarantie“ bezeichnet man regelmässig die Garantie, die der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn zur Sicherung dessen Mängelansprüchen leistet. Diese ergibt sich aus dem Werkvertrag nach OR oder, falls vereinbart, aus der SIA-Norm 118: Die Sicherheitsleistung nach Art. 181 wird unter Bauleitern als „Garantieschein“ bezeichnet. Es handelt sich aber rechtlich um eine Solidarbürgschaft. Der Bürge, eine Bank oder Versicherung, haftete vereinfacht formuliert, nur, wenn auch eine Hauptschuld besteht – die Bürgin kann dem Bauherrn somit alle Einreden des Hauptschuldners, d.h. des Unternehmers, wie „Schuld ist erloschen“, „Mangel behoben“, „Anspruch verwirkt“, ebenfalls entgegenhalten. Im Gegensatz dazu, kann der Bauherr bei Vereinbarung einer (abstrakten) Garantie im rechtlichen Sinn (Art. 111 OR), „auf erstes Verlangen“ eine Zahlung verlangen.