top of page
manny-becerra-NgdhrwAx0J8-unsplash_edited.jpg

Aktualitäten zum ZEV -
Parlament verabschiedet «
Mantelerlass»

04. Oktober 2023 |

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlass»)

Am 29. September wurde in der Schlussabstimmung des Parlaments der sogenannte Mantelerlass verabschiedet und damit ein Meilenstein in der Schweizer Energiepolitik erreicht. Mit dem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) (vgl. https://www.keller-law.ch/revision-energieverordnung) und der Einführung des LEG (vgl. https://www.keller-law.ch/lokale-elektrizitaetsgemeinschaft) sind Änderungen verbunden, welche aus Sicht von Grundeigentümern und Investoren Zusammenschlüsse zum Verbrauch am Ort der Produktion noch einfacher und rentabler machen:

 

Virtueller ZEV (vZEV)

Vor allem für bestehende Bauten und Quartiere interessant ist die Neuerung, dass innerhalb des virtuellen ZEV die Anschlussleitung des Verteilnetzes genutzt werden darf. So müssen für den ZEV keine neuen Leitungen gezogen werden (vgl. Art. 16 nEnG).

Ausweitung Elektrizitätsgemeinschaften (Art. 17d StromVG)

Darüber hinaus werden sogenannte lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglicht, die auch das öffentliche Verteilnetz nutzen dürfen. Eine LEG erweitert den vZEV örtlich deutlich und kann sich auf  maximal das Gebiet einer Gemeinde erstrecken. Einzelheiten werden vom Bundesrat bestimmt.

Vorteile für Benutzer

Von den Betreibern der lokalen Verteilnetze kann ein Smartmeter beansprucht werden, deren Daten in Echtzeit zur Verfügung stehen.

Es entfallen Kosten für neue Zähler und Kupferkabel, was sich auf die Rentabilität eines vZEV bzw. einer LEG auswirkt.

 

Daneben erfolgen durch eine Minimalvergütung für ins Netz eingespiesenen PV-Strom weitere Investitionssicherheiten. Mit der Befreiung vom Netzentgelt bei Rückspeisung von Strom aus dezentralen Speichern werden z.B. für Autobatterien günstigere Rahmenbedingungen geschaffen. Damit können bei entsprechender Entwicklung zukünftig grosse Speicherkapazitäten bereitgestellt werden.

 

Sofern kein Referendum ergriffen wird, treten die neuen Bestimmungen voraussichtlich im 2025 in Kraft. Bis dahin werden die entsprechenden Verordnungen erarbeitet.

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

bottom of page