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Aktualitäten zum ZEV 

06. Januar 2025 |

Was bedeutet die neue Energieverordnung für den ZEV?

Zur Erinnerung – ZEV, LEG, vZEV

 

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV):

Ein ZEV ist ein vertraglicher Zusammenschluss zwischen mehreren Grundeigentümern bzw. Endverbrauchern zum gemeinsamen Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms. Sie verfügen nach dem Zusammenschluss gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt bzw. treten als ein einziger Kunde auf.  So erlaubt es der ZEV den Betreibern von Photovoltaikanlagen, ihren selbst produzierten Strom vor Ort selbst zu verbrauchen und auch ihre Mieter damit zu versorgen. Die Grundeigentümer sind also gefordert, sich untereinander und mit ihren Mietern so zu organisieren, dass nicht nur die energie-, sondern auch die mietrechtlichen Vorgaben eingehalten werden und die Investition und Produktion der Anlage gleichzeitig wirtschaftlich bleibt.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) – Inkrafttreten voraussichtlich per 1.1.2026:

Eine LEG ermöglicht eine lokale Vermarktung der selbst erzeugten Elektrizität unter Beanspruchung des öffentlichen Netzes innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde. Einer der Unterschiede zum ZEV ist, dass die einzelnen Teilnehmer einer LEG separate Kunden des Verteilnetzbetreibers bleiben und weiterhin ein Vertragsverhältnis zu diesem besteht.

Virtueller ZEV (vZEV):

Der virtuelle ZEV ermöglicht, dass sich die Teilnehmer über mehrere Anschlüsse dem Verteilnetz anschliessen, indem an einem beliebigen Punkt unter Nutzung einer bereits bestehenden Anschlussleitung ein virtueller Zähler eingebaut wird. Somit sind im Gegensatz zum herkömmlichen ZEV mehrere Messpunkte möglich.  Gleichwohl werden die gemessenen Verbräuche zusammengerechnet und der ZEV ungeachtet der Mehrzahl von Messpunkten wie ein einziger Endverbraucher behandelt.

Was bedeutet nun die neue Energieverordnung (per 1.1.2025) für die Abrechnung in einer Mietliegenschaft?

Die Bestimmungen zur Nutzung der Anschlussleitung werfen einige Fragen auf, die im Verhältnis Grundeigentümer – Mieterschaft zu beachten sind:

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Wie sich der Umfang (Anteil) nach Art. 16a Abs. 1 lit. b bestimmt, bleibt offen.

Und Energie- bzw. Abrechnungsexperten fragen weiter, ob im Umkehrschluss Grundeigentümer mehr verlangen dürfen, wenn keine Kosten für Anschlussleitungen geltend gemacht werden?

Unsere juristischen Überlegungen dazu gehen in folgende Richtung: Wenn keine Kosten nach Art. 16a Abs. 1 lit. b anfallen, dann dürfen dem Mieter für den extern bezogenen Strom trotzdem nur die in Abs. 1 lit. a genannten Kosten belastet werden.

Abs. 3 ist dann so zu verstehen, dass unter der entsprechenden Menge Elektrizität und den dafür in Rechnung gestellten Kosten, die Gesamtmenge an Elektrizität und deren Kosten gemeint ist, unter Berücksichtigung der Kosten, die für die intern produzierte Elektrizität in Rechnung gestellte wird. Denn wenn zu den in Art. 16a Abs. 1 lit. a aufgeführten Positionen noch die in lit. b genannten hinzukommen, so fallen die externen Kosten wohl höher aus als die für den externen Strom im Falle der Nichtteilnahme am Zusammenschluss vom Verteilnetzbetreiber verlangt würde.

Die Diskussion ist eröffnet!

Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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