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Aktualitäten zum ZEV 

06. März 2025 |

PVA und ZEV / LEG – Neuerungen ab 1. Januar 2026

In unserem Anfang Jahr erschienen Beitrag sind wir auf die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien (sogenannter «Mantelerlass») eingegangen (siehe dazu unten Weitere Informationen). Das zweite Paket der dazugehörigen Verordnungen wurde nun vom Bundesrat ebenfalls verabschiedet, in seiner Sitzung vom 19.2.2025, und wird per 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Es beinhaltet die folgenden Neuerungen in der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV).

Abnahme- und Vergütungspflicht und Minimalvergütungen

Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der ins Netz eingespeist wird, abnehmen und angemessen vergüten. Bei Uneinigkeit bezüglich der Vergütungshöhe richtet sich diese nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Zum Schutz vor sehr tiefen mittleren Marktpreisen, gelten die folgenden Minimalvergütungen:

  • Solaranlagen < 30 kW: 6 Rp./kWh

  • Solaranlagen 30 – 150 kWh mit Eigenverbrauch: 6 Rp./kWh für die ersten 30 kWh, 0 Rp./kWh für die Leistung ab 30 kWh

  • Solaranlagen ab 30 kWh ohne Eigenverbrauch: 6,2 Rp./kWh

Damit sind die Mindestpreise alle höher als in der Vernehmlassungsvorlage.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften LEG

  • In einer LEG darf der selbst erzeugte Strom über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde gehandelt werden. Er profitiert von einem reduzierten Netznutzungstarif. Der Abschlag auf dem Netznutzungsentgelt in Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften beträgt:

  • 40% bei Nutzung einer Netzebene

  • 20% bei Nutzung mehrerer Netzebenen

Der Abschlag bei Nutzung einer Netzebene ist ebenfalls höher als in der Vernehmlassungsvorlage.

Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif gilt dabei ausschliesslich für die Netznutzung und nicht auch für die übrigen Abgaben, wie Netzzuschlag, Stromreserve, Systemdienstleistungen, Stromreserve und allfällige weitere Abgaben wie z.B. lokale Konzessionen.

Netznutzungstarifierung

Durch dynamische (zeitlich variable) oder auch örtlich differenzierte Netztarife werden für flexible Konsumenten Anreize geschaffen. Damit können Netzüberlasten vermieden und bezweckt werden, Produktion, Speicherung und Konsumation sinnvoller aufeinander abzustimmen.

Messwesen

Zuständig bleiben weiterhin die Netzbetreiber. Sie müssen neu unter anderem verursachergerechte Messtarife festlegen und veröffentlichen.

Flexibilität

Die Steuerbarkeit von Bezug, Speicherung oder Einspeisung der Elektrizität wird als Flexibilität bezeichnet.

Ein Flexibilitätsinhaber (Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber) kann die Flexibilität vertraglich an andere Nutzer (z.B. Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren) verkaufen. Zur Nutzung dieser Flexibilität, muss er sich diese vertraglich sichern und vergüten, bspw. durch reduzierte Netznutzungsentgelte.

Rückerstattung Netznutzungsentgelt

Drei Kategorien von Anlagen können eine Rückerstattung des Netznutzungsentgelts verlangen:

  • Speicher mit Endverbrauch (z.B. stationäre Batterie in einem Haus, bidirektionale Ladestationen oder Elektrofahrzeuge als mobile Speicher)

  • Umwandlungsanlagen (zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe)

  • Umwandlungsanlagen als Pilot- und Demonstrationsanlagen

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Kommentar von:

Sophie Dorschner, Partnerin / Rechtsanwältin

Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht / Mediatorin SAV

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